Smaragdgruen
Die Rechtsanwaltskammer will die kleine Rechtsanwältin vernichten!

An
Steiermärkische Rechtsanwaltskammer
Salzamtsgasse 3
8010 Graz
per E-Mail: office@rakstmk.at
---------, am ....09.2022
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Betreff:
GZ D ../22, D ../22
------ – Vertretungsverbot vor dem LG für Strafsachen Graz und der Staatsanwaltschaft Graz
Sehr geehrter Herr Kollege Dr....,
in obiger Angelegenheit darf ich mich auf Ihr geschätztes Schreiben vom ....09.2022 beziehen, welches mir am ....09.2022 über E-Mail übermittelt wurde und in welchem mir eine Frist bis 15.09.2022 gegeben wurde. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass diese Frist nicht angemessen ist, aber dass das allem Anschein nach typisch für meine Kammervertretung, bei der ich Zwangsmitglied bin, ist.
Im Übrigen dürfte Ihnen entgangen sein, dass Sie per ....03.2022 einen nicht in Rechtskraft erwachsenen Beschluss gemäß § 19 DSt übermittelt haben, in dem Sie mir das Vertreten vor dem Landesgericht für Strafsachen Graz und der Staatanwaltschaft Graz entzogen haben. In diesem Zusammenhang darf ich Sie – vor allem ist Ihnen meine Ausbildung bis heute nicht bewusst – darüber in Kenntnis setzen, dass ich nicht nur ein Doktorrat habe auf dem Gebiet internationales Strafrecht und Völkerrecht, sondern auch die Notariatsprüfung als Ergänzung zur Rechtsanwaltsprüfung seit 02.2006 und die Richteramtsprüfung als Ergänzung zur Rechtsanwaltsprüfung seit 12.2006 inne habe.
Daher darf ich hier erklärend oder besser formuliert aufklärenden meine werten Kollegen darlegen, dass die Rechtsanwaltskammer Steiermark nicht hoheitlich für die Republik Österreich in Erscheinung treten kann, da es sich bei der Rechtsanwaltskammer Steiermark nur um eine Interessensvertretung, die auf Zwangsmitgliedschaft begründet ist, handelt, die eigentlich eine Mediatorenstelle darstellen sollte.
Die Anzeige des Bezirksgerichts Leibnitz durch den vorgeschobenen Mag. G. hätte bereits im Vorfeld seitens der Rechtsanwaltskammer Steiermark hinterfragt werden müssen, ob nunmehr Mag. G. diese Anzeige als Privater oder im Namen der Republik veranlasst hat. Nur dann, wenn es konkrete Tatbestände gegen mich gegeben hätte, hätte er im Namen der Republik eine Anzeige machen können. Er hat einen leeren Zettel verwendet und diesen mit der Amtssignatur Richter Ma. G. veranlasst, was die Folge mit sich zieht, dass diese Anzeige nichtig ist. Wie Sie selbst wissen, ist eine Wechselwirkungsanzeige verboten. Damit haben Sie bereits (Kammeranwalt/Disziplinarrat) die Aufsichtspflicht bzw. die Prüfpflicht verletzt, weswegen es schon von Amts wegen verboten ist, hier etwaige Entzüge oder Maßnahmen gegen mich zu setzen.
Im Übrigen gibt es am Bezirksgericht Leibnitz eine Interessenskollision (Die geforderten Beweismittel wurden bis heute seitens des Gerichts nicht geliefert! Die Beweiswürdigung wird ignoriert!) mit diversen Fällen, in den ich vertrete. Es ist nicht nur der Richter Mag. G., sondern auch die Richter Mag. K. und Mag. . involviert, als auch der Gerichtsvorsteher Mag. Z., vor allem aufgrund der Vertretung im Privatanklageverfahren gegen ua Herrn K und Herrn P. Weiters geht diese Interessenkollision hinauf bis in das Landesgericht, in die entsprechenden Senate hinauf bis zum OLG Präsidenten, das heißt, der gesamte Sprengel des Oberlandesgerichts Graz ist in einer Interessenskollision mit mir und müsste von sich aus den gesamten Akt im Sinne der entsprechenden Normen der JN an den OGH delegieren, damit der OGH in weiterer Folge dafür Sorge tragen kann, zu schauen, welches Gericht mit der Causa beschäftigt werden kann. Das ist aber nicht passiert. Was wiederum eine grobe Verfehlung darstellt und einen Verstoß gegen das rechtsstaatliche Prinzip ist. Die mir verfassungsgemäß gewährleisteten Grundrechte im Rahmen des Gleichheitssatzes, des fair trials und des gesetzlichen Richters werden leider Gottes – ich muss es wirklich jetzt so ausdrücken – „mit Füßen getreten“.
Weiters hätte die Rechtsanwaltskammer Steiermark diese Anzeige dem Kammeranwalt geben müssen. Dieser hätte die entsprechende Prüfung - wie oben dargelegt - vornehmen müssen und hätte mir, wenn er zu der Ansicht kommt, dass hier der Fall behandelt werden müsste, seine Stellungnahme zur Äußerung übergeben müssen und müsste es darüber einen entsprechenden Prüfungsbericht geben. Ich fordere nunmehr diesen Prüfungsbericht an und ersuche um Übermittlung des Prüfungsberichtes bis
längstens 21.09.2022, 18:00 Uhr.
Wenn es keinen Prüfungsbericht gibt, darf die ganze Angelegenheit auch nicht vom Disziplinarrat behandelt werden. Was wiederum eine Nichtigkeit des Verfahrens mit sich bringt.
Es kann eine Rechtsanwaltskammer mir nur entweder die Zulassung entziehen oder nicht entziehen. Eine partielle Entziehung, wie es die Rechtsanwaltskammer bereits einmal im Rahmen des Verfahrens mit der Anzeige von Richter Mag. R des Bezirksgerichtes Weiz an die Rechtsanwaltskammer und in weiterer Folge die eingebrachte Sachverhaltsdarstellung der Rechtsanwaltskammer Steiermark an die Staatsanwaltschaft, die unverzüglich eingestellt wurde, bezüglich einiger Geschäftsabteilungen des Bezirksgerichtes Weiz und des gesamten Landesgerichts für Strafsachen Graz und der Staatsanwaltschaft Graz war damals schon rechtswidrig und ist noch immer rechtswidrig und werden auch die dementsprechenden schadenersatzrechtlichen Ansprüche bereits erarbeitet. Jetzt versuchen Sie als meine werte Kammervertretung, bei der ich Zwangsmitglied bin, diesen Beschluss vom 15.03.2022, der nichtig und rechtswidrig ist, weiß zu waschen, in dem Sie nunmehr von einer verhängten Maßnahme sprechen, die aufrecht gehalten werden soll. Auf welcher Rechtgrundlage darf ich fragen?
Es liegt hier eine unbefugte Strafanzeige von Herrn Mag. G. als Richter oder auch Nicht-Richter des Bezirksgerichtes Leibnitz vor. Diverse Richter des Strafgerichtes Graz, nämlich Mag. P. (Verfahren eines Mandanten, der vom Rechtsanwalt davor mangelhaft vertreten wurde), Mag. H. (Verfahren eines Mandanten, der ua mit einer rechtswidirgen Hausdurchsuchung konfrontiert war) sowie Mag. G. (Verfahren eines Mandanten der nur wegen seiner Stellung schikaniert wird) sowie andere haben bei meiner Kammervertretung nunmehr Wirbel betrieben und gemeint, es läge hier ein Entzug meiner Zulassung vor. Meine Kammervertretung hat daraufhin bereits Ende August 2022 diesen Richtern mitgeteilt, dass mir die Zulassung entzogen worden sei, weshalb es auch zur Überprüfung durch Herrn Kollegen Dr. S. gekommen ist, der leider GOTTES letzte Woche Mittwoch – obwohl Sie alle in der Kammer schon bereits darauf gewartet haben– feststellen musste, dass ich eine Vorzeigekanzlei in Hinblick auf die mir auferlegten Obliegenheiten führe. Man vergisst immer wieder, welche Ausbildungen ich noch nebendran habe (ich bin international sehr viel tätig!!!).
Mit dieser Vorgehensweise belegt die Rechtsanwaltskammer Steiermark – man hat sich nunmehr dazu bemüßigt gesehen, nicht wieder direkt die Anzeige an die Staatsanwaltschaft Graz zu veranlassen, sondern jetzt soweit zu gehen, dass man die Anzeige über Richter Mag. G. spielt, wobei Sie Ihre Befangenheit und Objektivität unter den Tisch kehren wollten; durch meinen Konflikt mit dem OLG Sprengel Graz (Richter/Staatsanwälte) ist nachweisbar und belegbar Richter Mag. G. mit der Anzeige beauftragt worden. Das ist auffällig! Die anderen Anzeigen waren nämlich bereits bei der Rechtsanwaltskammer Steiermark anhängig. Man konnte sie daher nicht mehr nehmen. Es sollte hier eine unabhängige neue Anzeige sein! –, dass sie nicht nur objektiv und unbefangen gegenüber meiner Person ist und sämtliche Verfahren, die bei der Rechtsanwaltskammer Steiermark anhängig sind, nichtig sind. Es darf nämlich nicht vergessen werden, dass eine Objektivität und eine Unparteilichkeit einer Rechtsanwaltskammer nicht mehr gegeben ist, wenn über zwölf Disziplinarverfahren, sohin ein Dutzend vorliegen. Gegen mich liegen bereits 45 Anzeigen vor, weshalb von sich aus die Rechtsanwaltskammer Steiermark sämtliche Verfahren gegen mich zu delegieren hätte! Es muss der Rechtsanwaltskammer Steiermark und dem Kammeranwalt ein für alle Mal dargelegt werden, dass Verfahrensanhäufungen verboten sind. Damit wollen Sie mich in Turbulenzen bringen, womit Sie dann irgendwann irgendetwas gegen mich strafrechtlich herausnehmen. Es wird hier tatsächlich versucht, gegen mich ein strafrechtliches Konstrukt zu erarbeiten, da ich leider nachweislich der Korruption am OLG Sprengel Graz im Weg bin. Es liegt nämlich auf der Hand, dass hier 1:1 die Anzeigen von den diversesten Richtern, Staatsanwälten und Rechtsanwälten übernommen worden sind, nicht hinterfragt wurde, nichts geprüft wurde, womit hier eindeutig die Disziplinarordnung missbraucht wurde. Es darf nicht vergessen werden, Sie hätten mich zu jedem einzelnen Verfahren zu einer Stellungnahme auffordern müssen, wobei Sie mir aber im Vorfeld die Äußerung des Kammeranwaltes übermitteln hätte müssen; sohin bevor es zur Bestellung des Untersuchungskommissärs durch den Disziplinarrat kommt!
Es darf nämlich nicht vergessen werden, dass mir im Rahmen der Akteneinsichtnahme in meinen Disziplinarverfahren am 31.05.2022 im Beisein meiner Zeugen interne Aktenvermerke und interne Korrespondenz in die Hände gekommen sind, wobei die zuständige Dame, die anwesend war, gemeint hat, dass ich dies Unterlagen nie in die Hände bekommen hätte dürfen; diese Unterlagen hätten nicht drinnen sein dürfen bei der Akteneinsichtnahme, was ein weiteres Indiz dafür ist, dass die gesamten gegen mich eingeleiteten Verfahren rechtswidrig eingeleitet worden sind.
Im Übrigen darf nicht vergessen werden, dass es sich hier ausschließlich um Verfahren handelt, die überwiegend von Richtern und Staatsanwälten veranlasst worden sind; vereinzelt auch von Rechtsanwaltskollegen. Dies allem Anschein nach auf Zuruf von dritter Seite.
Ausdrücklich darf nochmals festgehalten werden, dass Herr RI Mag. G. durch die Staatsanwaltschaft hier mir den § 297 Abs 1, 2. Fall StGB unterstellt und damit selbst das Delikt verwirklicht, dass er mir einen strafbaren Tatbestand unterstellt, den ich nie begehen kann und auch zu keinem Zeitpunkt begangen habe. Dies alles hätte dem Kammeranwalt auffallen müssen bei einer Überprüfung und hätte hier zu keinem Zeitpunkt ein entsprechender Beschluss, wie er seitens der Rechtsanwaltskammer am ...03.2022 gefällt worden ist und wie man nunmehr versucht, mit der Einforderung einer Stellungnahme meiner Person vom ...09.2022 unter einer Einräumung einer geringen Frist zu rechtfertigten respektive weiß zu waschen. Eigenartigerweise muss man hier nochmals festhalten, dass man nur auf die Erkenntnisse des Kollegen Dr. S. der am Mittwoch, dem 07.09.2022 bezüglich einer Treuhandrevisionsüberprüfung in der Kanzlei war, gewartet hat und nachdem ich hier einen Antrag auf Akteneinsichtnahme bzgl der anderen gegen mich gesammlten Disziplinarakten gestellt habe, man sich hier bemüht hat, das angeführte Schreiben zu übermitteln. Das Problem, dass die Rechtsanwaltskammer Steiermark hier wirklich tatsächlich übersieht, ist, dass nicht nur ich, sondern sehr viele im Hintergrund tätig sind und ich von sämtlichen Seiten Informationen zugetragen erhalte, aus den eigenen Reihen der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, den eigenen Reihen der Richterschaft, den eigenen Reihen der Staatsanwaltschaft und aus den eigenen Reihen der Behörden und Ämter.
Fakt ist weiters, mir liegen auch Unterlagen vor, in denen meine Mandanten dazu angehalten worden sind, Anzeigen bei der Rechtsanwaltskammer Steiermark gegen mich vorzunehmen, um zu legitimieren, dass mir die Zulassung entzogen werden muss, dass neben – es war geplant – Anzeigen von Richterschaft, Staatsanwaltschaft und Rechtsanwälte, auch Private hier Anzeigen gegen mich veranlassen sollten. Diese Anhaltungen zu selbigen Anzeigen kamen von meinen geschätzten Kollegen und aus der Richterschaft. Naturgemäß muss Ihnen bewusst sein, dass ich mir die weiteren rechtlichen Schritte vorbehalte.
Im Übrigen müssen Sie nachweislich für mich bei der Oberstaatsanwaltschaft Graz, Staatsanwaltschaft Graz und am Landesgericht für Strafsachen Graz meinen guten Ruf wieder herstellen. Ich möchte, dass das wieder klipp und klar dargelegt wird, dass ich einen guten Ruf habe, dass ich nichts Rechtswidriges gemacht habe und dass das alles von dritter Seite fungiert gegen mich wurde. Es darf nämlich nicht vergessen werden, dass sich bei der Überprüfung herausgestellt hat, dass die Rechtsanwaltskammer Steiermark federführend hinter der Anzeige von Herrn Richter Mag. G. ist und es darf nicht vergessen werden, dass das Verhalten der Rechtsanwaltskammer Steiermark, dass alles, was gegen mich gemacht wird zur Kenntnis genommen wird, unterstützt wird und befürwortet wird, sehr auffällig ist. Im Zweifelsfalle – so wie es auch im Strafrecht heißt – müsste es immer einen Freispruch für den Angeklagten geben, weshalb hier unverzüglich im Zweifelsfalle auch gegen mich alles einzustellen ist.
Auch darf ich bereits jetzt darauf hinweisen, dass mit dem Europäischen Gerichtshof bereits abgeklärt worden ist, wie ich wieder mit dem Obersten Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter umzugehen habe und welche Schritte ich zu setzen habe.
Fakt ist, dass durch diese Vorgehensweise hier einzig und allein versucht werden soll, mich in die Knie zu zwingen, gegen mich eine Hetzjagd zu veranstalten und ein Komplott gegen mich zu schmieden, um mir meiner Zulassung zu berauben. Diese Vorgehensweise gegen mich seitens Richter, Staatsanwälte und Kollegen kann von mir belegt werden.
Fakt ist weiters, dass ich bis dato immer treu meinem Gelöbnis tätig bin und dass ich sicherlich nicht diese Vorgehensweise gegen mich akzeptieren kann und werde und dass hier die Rechtsanwaltskammer Steiermark sehr wohl zum Schadenersatz herangezogen werden wird, da es nunmehr das zweite Mal der Fall ist, dass man hier versucht, rechtswidrig mir meine Zulassung beschränkt – was überhaupt gar nicht möglich ist – zu entziehen.
Ich beantrage daher unverzüglich die Einstellung des hier anhängigen Verfahrens und die Meldung des mir zugefügten Schadens durch Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer an deren Haftpflicht und im Übrigen die Einstellung sämtlicher gegen mich laufender Disziplinarverfahren aufgrund des oben Dargelegten.
Es muss der hier zuständigen Rechtsanwaltskammer Steiermark bewusst vor Augen geführt werden, dass für die hier von mir beantragten Entscheidungen sämtliche Unterlagen, Verfahren usw. beigezogen werden müssen.
In Erwartung der geschätzten Entsprechung zeichne ich
mit kollegialer Hochachtung
xx