Smaragdgruen
Einige sind gleich, andere sind gleicher
Aktualisiert: 22. März 2020
Seit meiner Geburt bin ich ein österreichischer Staatsbürger. Ich hatte das Glück in Österreich geboren zu werden. Ob das für mich wirklich ein Glück war, wird sich im Laufe dieses Blogs noch herausstellen. Eigentlich habe ich ein mir verfassungsgemäß gewährleistetes Recht auf Gleichheit, auf freie Meinungsäußerung um nur die einige der wichtigsten meiner mir verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte zu nennen, oder vielleicht doch nicht? Sehr früh musste ich leider feststellen, dass Realität und Praxis zwei Paar Schuhe sind. Hierzu muss ich aber kurz weiter ausführen.
Zu meiner Person kann ich sagen, dass ich als Rechtsanwalt arbeite. Ich kämpfe für das Recht jeder einzelnen Personen, die sich in meine Obhut begibt. Jedoch musste ich sehr früh entdecken, dass in Österreich das demokratische, das republikanische, das bundesstaatliche und das rechtsstaatliche Prinzip, die Grundlagen der Verfassung bilden, womöglich wanken. Die Grundlagen für das demokratische Prinzip bilden vor allem das verfassungsverankerte Recht auf Gleichheit aller vor dem Gesetz, das verfassungsverankerten Recht auf Meinungsfreiheit. Meinungsfreiheit bedeutet aber mehr als nur das Recht auf eine eigene Meinung.
Hierzu sollte man einen Blick auf Artikel 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vornehmen. Dort steht:
Jeder Mensch hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht umfasst die Freiheit, Meinungen unangefochten anzuhängen und Informationen und Ideen mit allen Verständigungsmitteln ohne Rücksicht auf Grenzen zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
Dieser Artikel hat u.a. Eingang in Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention, der eine Verfassungsbestimmung ist, gefunden und heißt es dort
(1) Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, dass die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.
(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten. (Siehe dazu auch: Art. 13 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, RGBl. Nr. 142/1867; Beschluss der Provisorischen Nationalversammlung vom 30. Oktober 1918, StGBl. Nr. 3/1918; BVG über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974; Rundfunkgesetz, BGBl. Nr. 379/1984; Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981. 2. Zur Meinungsfreiheit siehe auch: Art. 20 Abs. 3 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930)
MEINUNGSFREIHEIT
Außerdem muss Artikel 17 der Europäischen Menschenrechtskonvention beachtet werden, der regelt, dass keine Bestimmung der Menschenrechtskonvention so verstanden werden darf, dass sie zur Abschaffung der hier festgelegten Rechte und Freiheiten führt. Demokratie und Menschenrechte dürfen nicht unter Berufung auf die Meinungsfreiheit untergraben und/ oder zerstört werden.
In der Verfassung versteht man unter „Meinungsfreiheit“ alle Mittel, mit denen Gedanken und Überzeugungen zum Ausdruck gebracht werden. Das sind zunächst Rede und Gespräch. Es sind Schriften und Bilder. Meinungen werden auch in Film und Theater zum Ausdruck gebracht. Ebenso können Tätowierungen, Kleidungsstücke, beschränkt sogar Werbungen eine Meinung zum Ausdruck bringen.
Inhaltlich werden Meinungen durch das Gericht in Tatsachenbehauptungen und Werturteile unterteilt:
Tatsachen sind Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften, deren Behauptung auf ihre Richtigkeit überprüfbar sind. Ist die Behauptung unwahr, ist sie nicht durch die Meinungsfreiheit geschützt. An der Verbreitung von Unwahrheiten besteht kein Interesse in einer Demokratie.
Bei Werturteilen kann laut der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte kein Wahrheitsbeweis verlangt werden. Allerdings müssen auch sie sich auf eine ausreichende Tatsachengrundlage beziehen können.
Man sieht sohin, dass die Abgrenzung, was von der Meinungsfreiheit geschützt ist und was nicht, schwierig ist.
Meinungen beinhalten Werturteile und Kritik, die andere herausfordern, aber auch Verachtung und Beleidigung, wobei die Frage ist, wie weit darf sie gehen?
In einer Demokratie muss es möglich sein, ohne Angst vor Verfolgung durch Autoritäten, Behörden, Unternehmen, Religionsgemeinschaften und einflussreiche Personen zu kritisieren, herauszufordern, anzumerken, was geändert gehört.
Das kann unter Umständen für (viele) Menschen anstößig oder beleidigend sein. Wann dabei „die Grenze“ überschritten wird, ist oft nicht einfach zu bestimmen. Es hängt auch viel von persönlichen Einstellungen und Ansichten ab.
Die Verfassung geht von einem weiten Maßstab aus: Das Zusammenleben in einer Demokratie und einer vielfältigen Gesellschaft fordert auch, dass man andere Meinungen aushalten muss. Das gilt auch und gerade dann, wenn die eigenen Überzeugungen in Frage gestellt werden. Damit soll nicht in Abrede gestellt werden, welche Wirkungen z. B. beleidigende Äußerungen auf Menschen haben können (und gerade dafür gibt es auch Abhilfe). Man muss aber vor allem darauf achten, dass die Meinungsfreiheit schnell eingeschränkt werden kann, nur weil sich einzelne oder Gruppen (vor allem solche, die sich lautstark durchsetzen wollen) „beleidigt“ fühlen. Das Verbot bestimmter Meinungen kann dann sehr schnell dazu führen, dass jegliche öffentliche Diskussion untersagt wird und damit auch die Demokratie erlischt. Gerade in unserer Zeit häufen sich die Beispiele, wo Meinungsfreiheit unter dem Hinweis auf „beleidigende“ oder „aufrührerische“ Meinungen eingeschränkt werden, aber zu welchen Kosten? Ziel ist dabei die Schwächung der Demokratie.
Meinungsfreiheit wird von der Verfassung der Republik Österreich und der Europäische Menschenrechtskonvention sehr weit verstanden. Die Beschränkung der Meinungsfreiheit in einer demokratischen Republik darf nur gering sein, wobei Artikel 10 der Menschenrechtskonvention gleichzeitig betont, dass Meinungsfreiheit auch Pflichten und Verantwortung mit sich bringt.
Pflichten und Verantwortung bedeutet, dass in Gesetzen festgelegt werden darf, in welchen Fällen und auf welche Weise Meinungsfreiheit beschränkt werden darf. Grundsätzlich dürfen die Beschränkungen nur im Interesse einer demokratischen Gesellschaft erfolgen. Sie dürfen nicht dazu dienen, um Demokratie einzuschränken.
Das heißt, Beschränkungen müssen „verhältnismäßig“ sein. Artikel 10 führt eine Reihe von Ausnahmen an, bei denen sehr wohl eine Eingriff in die Meinungsfreiheit gewährleistet ist, wie zum Beispiel: öffentliche Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Verbrechen. Solche Beschränkungen finden sich in vielen Gesetzen in Österreich wieder, wie im Medienrecht. Besonders wichtig sind aber die Beschränkungen im Strafrecht: Sie machen deutlich, dass Grenzen der Meinungsfreiheit überschritten werden, wenn Menschen in ihrem Leben beeinträchtigt werden, und wenn zu Gewalt und Hass aufgerufen wird.
Man kann darauf schließen, dass man sich über Jahrhunderte hinweg über das Thema Meinungsfreiheit die Köpfe zermarterte, diskutierte, gesprochen und vor allem gestritten hat.
Die Meinungsfreiheit spielt eine zentrale Rolle, im Leben eines jeden in Interaktion, im Miteinander, im Verständnis für einander.
Die Meinungsfreiheit ist eines der Grundprinzipen, auf die jede Demokratie aufgebaut sein sollte. Sie sollte die Möglichkeit bieten, sein Gedanken untereinander auszutauschen, gehört zu werden und zuhören zu können. Nur so können neue Ideen entwickelt, Probleme in der Realität aufgezeigt und gelöst werden, Projekte überarbeitet und weiterentwickelt werden. Meinungsfreiheit heißt nicht nur alles Gutzuheißen, sondern viel mehr auch Punkte aufzuzeigen, die einer Reform, bedürfen, die geändert gehören; dies aber alles frei von Angst und Frucht.
Diese Meinungsfreiheit kann dazu führen, dass eine Vielzahl von unterschiedlich denkenden Köpfen lernen mit Spannungen und Konflikte umzugehen, Fragen und Probleme offen ansprechen können und sich dadurch Chancen ergeben, durch Verständnis für einander harmonisch zusammen zu leben. Es darf nur nicht vergessen werde, dass es ebenso wichtig ist, Fragen an jene zu stellen, die in Staat und Gesellschaft Macht und Einfluss haben.
Nach alle dem oben Dargelegten, ist nun meine Frage, ob ich als praktizierender Rechtsanwalt das Recht habe, mich an Institutionen, wie dem Bundesministerium für Justiz zu wenden, um aufzuzeigen, dass das Rechtssystem in sehr vielen Punkten einer Reform bedarf? Welches Recht hat diese Behörde mich wegen meiner Meinung bei meiner Standesvertretung anzuzeigen und welches Recht hat meine Standesvertretung nunmehr gegen mich ein Verfahren einzuleiten? Wo bleibt hier mein Recht auf freie Meinungsäußerung? Bin ich aufgrund meiner Tätigkeit ein Mensch zweiter Klasse; unterliege ich anderen Prämissen?
Wo ist der Gleichbehandlungsgrundsatz für mich? Ich bin im System und lebe im System. Ich sehe die Probleme im System und zeige selbige nur auf und als Dank dafür, werde ich schikaniert. Warum? Sind Querdenker wie ich unerwünscht…im System? Kann das wirklich der Grund sein und das alles kurz vor dem Übergang in ein neues Zeitalter, vor dem Ende des Deep States, der Schattenregierung.